(...) 11. Als Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21), der im Hinblick auf die ratio legis extensiv auszulegen ist, jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird. Der fremdenpolizeiliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist damit wesentlich weiter gefasst, als der herkömmliche (vgl. zum ganzen Valentin Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Zürich 1991, S. 101 ff sowie Pra. 24 Nr. 16).