13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], SR 142.20), die unter anderem mit illegaler Erwerbstätigkeit begründet wurde. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hiess eine dagegen eingereichte Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: