{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-63-37--_1997-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004247.pdf?ID=150004247", "Checksum": "6da95608da9a0d0a928a7a51cdb6998f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.09.1997 JAAC 63.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 22.09.1997 JAAC 63.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 22.09.1997 JAAC 63.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:25", "Checksum": "d67d31c8c90d015bf12a8b0afa4f0c83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.09.1997 JAAC 63.37 \r\n\n 2\ngleichzeitig im Rahmen der Klostergemeinschaft eine Arbeit verrichteten -,\nwohl keine Erwerbstätigkeit angenommen werden könne. Bei einem solchen\nOrdensberuf handle es sich nicht um eine Tätigkeit, die normalerweise auf\nErwerb gerichtet sei und auf dem Arbeitsmarkt angeboten werde. In einem\nneusten Entscheid ging das Bundesgericht wesentlich weiter und verneinte\naufgrund einer Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer restriktiven\nAuslegung der Verordnung und dem Interesse an einem reibungslosen\ngrenzüberschreitenden Warenaustausch die Erwerbstätigkeit bei einem\nausländischen Chauffeur, der zweimal wöchentlich Lebensmittel an zum\nvoraus bestimmte Kunden in der Schweiz lieferte (BGE 122 IV 231). Das\nEidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) als Fachdepartement des\nBundes in arbeitsmarktrechtlichen Fragen folgt - soweit ersichtlich - ebenfalls\neinem differenzierten Ansatz. In einem Entscheid vom 3. April 1992 (Ref.\n539.11/91) hatte es die Tätigkeit einer Frau zu beurteilen, die zwei Enkelkinder\ngehütet hatte, damit ihre geschiedene und alleinstehende Tochter ihrem\nBeruf nachgehen konnte. Es mochte darin keine Erwerbstätigkeit erkennen,\nda derartige unentgeltliche Dienste einer Grossmutter auch in der Schweiz\nsozialüblich seien.\nIn der Lehre hat sich - soweit ersichtlich - nur Roschacher vertieft mit\nder Abgrenzung zwischen bewilligungsfreier und bewilligungspflichtiger\nunentgeltlicher Tätigkeit auseinandergesetzt. Ausgehend vom Gedanken,\ndass es heutzutage kaum mehr Dienstleistungen gibt, die nicht gegen Entgelt\nangeboten werden, vertritt auch er die Auffassung, dass die Art einer Tätigkeit\nfür sich alleine kein hinreichendes Kriterium zur Beantwortung der Frage ist,\nob Erwerbstätigkeit vorliegt. Entscheidend sei vielmehr, ob der Begünstigte\ngerade durch die Tätigkeit des Ausländers einer Erwerbstätigkeit nachgehen\nkönne, was ihm sonst nicht möglich gewesen wäre, beziehungsweise\ndass er Auslagen spare, welche er normalerweise gehabt hätte, weil es\nihm in der konkreten Situation nicht möglich gewesen sei, die Tätigkeit\nselbst auszuführen. Mit anderen Worten sei zu prüfen, ob die Tätigkeit\ndes Ausländers in der konkreten Situation mittelbare oder unmittelbare\nAuswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat. Aus diesen Gründen ist nach\nRoschacher keine Erwerbstätigkeit gegeben, wenn ausländische Grosseltern\ndas Kind ihrer Enkelin (recte wohl: ihr Enkelkind) hüten, sofern die Mutter\ndes Kinds keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Anders wäre nach ihm zu\nentscheiden, wenn die Mutter dank der Beaufsichtigung ihres Kindes einer\nErwerbstätigkeit nachgehen kann, was ihr sonst nicht möglich gewesen\nwäre (Roschacher, a.a.O., S. 109 f., insbesondere S. 110). Den Gedanken des\nsozialüblichen Verhaltens in einem Familienverband, von dem sich das EVD\nim zitierten Entscheid leiten liess, erachtet Roschacher offensichtlich nicht als\nausschlaggebend.\nFür das vorliegende Verfahren jedenfalls kann als Zwischenergebnis\nfestgehalten werden, dass die zu beurteilende Tätigkeit zwar ihrer Art\nnach als Dienstleistung auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird, dass dieser\nUmstand jedoch mangels eines Entgelts nicht zwingend auf Erwerbscharakter\nschliessen lässt. In Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung muss\ndavon ausgegangen werden, dass die Dienste einer Grossmutter in Gestalt\nder Betreuung ihrer Enkelkinder wegen der verwandtschaftlichen und\nemotionalen Nähe nicht durch eine Drittperson ersetzt werden können,\nohne dass der besondere Charakter der Tätigkeit verloren ginge. Dieser\n\n3\nUmstand spricht gegen bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit. Ob mit\nRoschacher anders zu entscheiden ist, wenn ein Elternteil erst dank der\nHilfestellung der Grossmutter in die Lage versetzt wird, eine Erwerbstätigkeit\nauzuüben, erscheint dem Departement zweifelhaft. Dagegen spricht, dass\ndie Eltern bereits zum schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassen sind, und\nes ist zumindest fraglich, ob die arbeitsmarktlichen Auswirkungen durch\nAktualisierung einer gegebenen Erwerbsmöglichkeit schwerer wiegen als\ndie familiären Elemente. Letztlich muss diese Frage aber nicht beantwortet\nwerden. Denn der Tochter der Beschwerdeführerin wurde nicht erst durch die\nBeaufsichtigung des Kindes eine Erwerbstätigkeit ermöglicht. Sie ging schon\nfrüher einer Arbeit nach, da die Betreuung des Kindes durch Mithilfe ihres\nLebensgefährten und einer Kollegin sichergestellt war.\nDer Tatbestand der illegalen Erwerbstätigkeit ist demnach nicht erfüllt und die\nVorinstanz hat sich über Bundesrecht hinweggesetzt, soweit sie die verhängte\nMassnahme auf diesen Tatbestand stützt.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.37 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartements vom 22. September 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 247\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}