38 Abs. 2 AsylV 2 gar nicht erst in Berührung und wenden ihn deshalb auch nicht an. Mit einer Rückwirkung der fürsorgerechtlichen Stellung des anerkannten Flüchtlings hat dies nichts zu tun. 13. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ungeachtet der Asylgewährung berechtigt war, vom Sicherheitskonto des Beschwerdeführers seinen Pauschalanteil und denjenigen seiner Ehefrau für die während des Asylverfahrens verursachten Fürsorgekosten abzuziehen. Die Zulässigkeit des Abzugs ist von der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer unabhängig. Deshalb konnte die Vorinstanz darauf verzichten, in diesem Zusammenhang irgendwelche Abklärungen vorzunehmen. Nachdem die Beschwerdeführer