Somit ist der Kontoinhaber zum Zeitpunkt, da die Rückerstattungsforderung geltend gemacht wird, nicht mehr Asylbewerber. In gleicher Weise verwendet auch Art. 41 AsylV 2 den Begriff «Gesuchsteller». Aus der Terminologie der Verordnung kann der Rechtsvertreter nicht ableiten, die Rückerstattungsforderung könne sich nur gegen Asylbewerber richten. Ebenfalls unbegründet ist der Hinweis des Rechtsvertreters auf den Umstand, dass die Dauer des Asylverfahrens bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer im Sinne von Art. 28 AsylG angerechnet wird. Diese Bestimmung verlangt