Das gilt namentlich für die Ausgestaltung der Fürsorge. Das Asylgesetz kennt Bestimmungen, welche die Organisation und die Finanzierung der Fürsorge sowie die fürsorgerechtliche Stellung des Ausländers während des Asylverfahrens regeln (Art. 20a, 20b und 21a AsylG), und andere, welche dieselben Fragen nach der Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling ordnen (Kap. 4 AsylG; vgl. zum ganzen BBl 1977 III 115; Kälin, a.a.O., S. 30; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 389 ff.; für den Sozialversicherungsbereich, der in gleicher Weise vom formellen Flüchtlingsbegriff ausgeht, vgl. BGE 121 V 254 E. 2.a mit dort zitierten Hinweisen).