Der Gesetzgeber ist somit in der Entscheidung frei, ob und welche Rechtspositionen, die kraft Flüchtlingskonvention aufgenommenen Flüchtlingen zustehen, für Flüchtlinge allgemein gelten sollen. Für Ausländer mit Asyl, die nicht Konventionsflüchtlinge sind, oder für Rechtspositionen, die über die Minimalstandards der Flüchtlingskonvention hinausgehen, gilt dies ohnehin. Der Gesetzgeber hat sich an die Flüchtlingskonvention angelehnt und dem Anerkennungsakt - was die Rechtsstellung anbetrifft - rechtsgestaltende Wirkung zugewiesen. Das gilt namentlich für die Ausgestaltung der Fürsorge.