2 Flüchtlinge mit Asylrecht ausnahmslos ab dem Zeitpunkt der Einreichung des gutgeheissenen Asylgesuchs berechnet. Es könne deshalb nicht fraglich sein, dass Rückforderungen gemäss Art. 21a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) entsprechend Art. 23 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) immer nur nach Massgabe von Art. 40 AsylG gestellt werden könnten. Abklärungen, ob ein angemessener Lebensstandard gesichert sei, seien aber nicht getroffen worden.