- Das Asylgesetz weist dem Anerkennungsakt in Bezug auf die fürsorgerechtliche Stellung eines Flüchtlings rechtsgestaltende Bedeutung zu. Die für den Asylbewerber spezifische Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht wird von der nachträglichen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht berührt (E. 12).