{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-63-3--_1998-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004256.pdf?ID=150004256", "Checksum": "a2d4725897bf340724e26e1850f98198"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.3 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 19.11.1998 JAAC 63.3 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 19.11.1998 JAAC 63.3 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 19.11.1998 JAAC 63.3 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:33", "Checksum": "713e569d116c190512e0f8202d1e9944", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 19.11.1998 JAAC 63.3 \r\n\n 3\nDie fürsorgerechtliche Stellung eines Konventionsflüchtlings nach\nArt. 23 Flüchtlingskonvention wird deshalb erst durch den nationalen\nAnerkennungsakt begründet. Ein Ausländer erhält sie nicht, weil er Flüchtling\nist, sondern weil er als Flüchtling vom Zufluchtstaat aufgenommen wurde.\nDeshalb kann aus der Flüchtlingskonvention keine Pflicht des Staates\nabgeleitet werden, Konventionsflüchtlingen vor ihrer Anerkennung die\ngleiche Fürsorge angedeihen zu lassen wie nach dem Anerkennungsakt,\noder - was im Ergebnis gleichbedeutend ist - die fürsorgerechtliche Stellung\nrückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreise oder der Gesuchseinreichung\nzu gewähren. Der Rechtsvertreter beruft sich demnach zu Unrecht auf die\nFlüchtlingskonvention.\n12. Der Gesetzgeber ist somit in der Entscheidung frei, ob und welche\nRechtspositionen, die kraft Flüchtlingskonvention aufgenommenen\nFlüchtlingen zustehen, für Flüchtlinge allgemein gelten sollen. Für Ausländer\nmit Asyl, die nicht Konventionsflüchtlinge sind, oder für Rechtspositionen, die\nüber die Minimalstandards der Flüchtlingskonvention hinausgehen, gilt dies\nohnehin. Der Gesetzgeber hat sich an die Flüchtlingskonvention angelehnt und\ndem Anerkennungsakt - was die Rechtsstellung anbetrifft - rechtsgestaltende\nWirkung zugewiesen. Das gilt namentlich für die Ausgestaltung der Fürsorge.\nDas Asylgesetz kennt Bestimmungen, welche die Organisation und die\nFinanzierung der Fürsorge sowie die fürsorgerechtliche Stellung des\nAusländers während des Asylverfahrens regeln (Art. 20a, 20b und 21a\nAsylG), und andere, welche dieselben Fragen nach der Anerkennung eines\nAusländers als Flüchtling ordnen (Kap. 4 AsylG; vgl. zum ganzen BBl 1977\nIII 115; Kälin, a.a.O., S. 30; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 389 ff.; für\nden Sozialversicherungsbereich, der in gleicher Weise vom formellen\nFlüchtlingsbegriff ausgeht, vgl. BGE 121 V 254 E. 2.a mit dort zitierten\nHinweisen). Die für Asylbewerber spezifische Sicherheitsleistungs- und\nRückerstattungspflicht wird deshalb von der nachträglichen Anerkennung\nder Flüchtlingseigenschaft nicht berührt. Diese Tatsache wird jedoch durch\nden Umstand wesentlich entschärft, dass die Rückerstattungsforderung nach\nArt. 21a Abs. 1 AsylG durch Verrechnung mit dem während des Asylverfahrens\ngeäufneten Sicherheitskonto geltend gemacht wird und nicht durch Eingriff in\ndie Barmittel des anerkannten Flüchtlings. Im vorliegenden Fall hatte dies zur\nFolge, dass die Vorinstanz für den vom Sicherheitskonto nicht gedeckten Teil\nder bezogenen Fürsorgeleistungen Art. 40 Abs. 2 AsylG für analog anwendbar\nerklärte.\nDem Einwand des Rechtsvertreters, Art. 38 Abs. 2 AsylV 2 bezeichne\nausdrücklich nur den Asylbewerber als rückerstattungspflichtig, ist mit\nder Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die definitive Schlussabrechnung\nüber das Sicherheitskonto und die Überweisung der Sicherheiten an den\nBund nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgt (vgl. Art. 41 AsylV 2). Somit\nist der Kontoinhaber zum Zeitpunkt, da die Rückerstattungsforderung\ngeltend gemacht wird, nicht mehr Asylbewerber. In gleicher Weise\nverwendet auch Art. 41 AsylV 2 den Begriff «Gesuchsteller». Aus der\nTerminologie der Verordnung kann der Rechtsvertreter nicht ableiten, die\nRückerstattungsforderung könne sich nur gegen Asylbewerber richten.\nEbenfalls unbegründet ist der Hinweis des Rechtsvertreters auf den Umstand,\ndass die Dauer des Asylverfahrens bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer\nim Sinne von Art. 28 AsylG angerechnet wird. Diese Bestimmung verlangt\n\n4\nnicht, dass sich der anerkannte Flüchtling fünf Jahre mit diesem Status,\nsondern dass er sich fünf Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten\nhat. Auch daraus kann nicht gefolgert werden, die fürsorgerechtliche Stellung\neines anerkannten Flüchtlings werde rückwirkend gewährt. Schliesslich\nist der Hinweis des Rechtsvertreters verfehlt, wonach die Hilfswerke mit\nBilligung des BFF Art. 38 Abs. 2 AsylV 2 nicht anwenden würden. Da die\nHilfswerke aufgrund von Art. 31 Abs. 2 AsylG Fürsorgeleistungen erst nach\nder Asylgewährung ausrichten, kommen sie mit Art. 38 Abs. 2 AsylV 2 gar\nnicht erst in Berührung und wenden ihn deshalb auch nicht an. Mit einer\nRückwirkung der fürsorgerechtlichen Stellung des anerkannten Flüchtlings\nhat dies nichts zu tun.\n13. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ungeachtet der\nAsylgewährung berechtigt war, vom Sicherheitskonto des Beschwerdeführers\nseinen Pauschalanteil und denjenigen seiner Ehefrau für die während des\nAsylverfahrens verursachten Fürsorgekosten abzuziehen. Die Zulässigkeit des\nAbzugs ist von der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer unabhängig.\nDeshalb konnte die Vorinstanz darauf verzichten, in diesem Zusammenhang\nirgendwelche Abklärungen vorzunehmen. Nachdem die Beschwerdeführer\nnicht niedrigere Fürsorgekosten nachgewiesen haben, die Höhe des Abzugs\nvielmehr gar nicht bestreiten, ist die angefochtene Verfügung als rechtmässig\nzu bestätigen (Art. 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember\n1968, SR 172.021) und die Beschwerde abzuweisen.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.3 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartements vom 19. November 1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\n"}