{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-63-3--_1998-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004256.pdf?ID=150004256", "Checksum": "a2d4725897bf340724e26e1850f98198"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.3 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 19.11.1998 JAAC 63.3 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 19.11.1998 JAAC 63.3 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 19.11.1998 JAAC 63.3 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:33", "Checksum": "713e569d116c190512e0f8202d1e9944", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 19.11.1998 JAAC 63.3 \r\n\n 2\nFlüchtlinge mit Asylrecht ausnahmslos ab dem Zeitpunkt der Einreichung\ndes gutgeheissenen Asylgesuchs berechnet. Es könne deshalb nicht fraglich\nsein, dass Rückforderungen gemäss Art. 21a Abs. 1 des Asylgesetzes vom\n5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) entsprechend Art. 23 des Abkommens vom\n28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention,\nSR 0.142.30) immer nur nach Massgabe von Art. 40 AsylG gestellt werden\nkönnten. Abklärungen, ob ein angemessener Lebensstandard gesichert sei,\nseien aber nicht getroffen worden. Angesichts der wirtschaftlichen Lage\nder Beschwerdeführer würden sie ohnehin zu einem negativen Ergebnis\nführen. Im übrigen sei Art. 38 AsylV 2 von Hilfswerken mit Billigung des BFF\nfür anerkannte Flüchtlinge mit Asyl nicht angewendet worden.\n11. Dem Rechtsvertreter ist beizupflichten, dass der Anerkennungsakt die\nFlüchtlingseigenschaft nicht begründet. Ein Ausländer ist nicht deshalb\nFlüchtling, weil er als solcher anerkannt wird, sondern weil er die materiellen\nVoraussetzungen von Art. 1 A Ziff. 2 Flüchtlingskonvention (und Art. 3 AsylG)\nerfüllt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Flüchtlingseigenschaft\nals solche, sondern um die Rechtsstellung eines Flüchtlings, welche\nvölkerrechtlich keineswegs einheitlich für alle Flüchtlinge im materiellen\nSinn geregelt wird.\nDie Flüchtlingskonvention kennt einige wenige Kerngarantien, auf die sich\nder Flüchtling unmittelbar gestützt auf seine Flüchtlingseigenschaft berufen\nkann und die deshalb unabhängig von einem staatlichen Anerkennungsakt\ngelten. Zu diesem Kreis gehört insbesondere das Verbot der Ausweisung und\nZurückstellung in den Verfolgerstaat (das sogenannte non-refoulement-Gebot,\nvgl. Art. 33 Flüchtlingskonvention), das indessen bereits aus dem allgemeinen\nVölkerrecht folgt. Die Anwendung des Rückschiebungsverbotes von Art. 45\nAsylG setzt deshalb die formelle Anerkennung als Flüchtling nicht voraus (BBl\n1977 III 138). Diese Kategorie von Rechten ist insbesondere von Bedeutung\nfür die Stellung von Asylbewerbern und de-facto-Flüchtlingen. Beruft sich\nein Ausländer auf solche Kerngarantien, hat jede Behörde vorfrageweise zu\nprüfen, ob der Ausländer in den Geltungsbereich der Konvention fällt. Dies\ngilt so lange, als nicht durch einen Asylentscheid für alle Behörden verbindlich\nüber die Flüchtlingseigenschaft befunden wurde (vgl. Art. 25 AsylG). Im\nallgemeinen aber setzen Rechtspositionen der Flüchtlingskonvention die\nZulassung eines Konventionsflüchtlings voraus, worin der Zufluchtstaat\ngemäss dem völkerrechtlich geschützten Territorialprinzip gänzlich frei ist.\nDie nationale Zulassungskompetenz wird von der Flüchtlingskonvention in\nkeiner Weise berührt. Erst wenn der Staat nach Massgabe seines nationalen\nRechts eine Person als Flüchtling anerkannt hat, kommt diese in den\nvollen Genuss der erweiterten Konventionsrechte. Zu diesen gehören\nnamentlich die Ausgestaltung der Fürsorge, der sozialen Sicherheit und\nder Arbeitsgesetzgebung (Art. 23 und 24 Flüchtlingskonvention; vgl. zum\nganzen Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen\nAsylrecht, Bern/Frankfurt a.M. 1987, S. 9 und 16; Walter Kälin, Grundriss des\nAsylverfahrens, Basel usw. 1990, S. 27 und 31; Alberto Achermann / Christina\nHausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern usw. 1991, S. 40 und\n382; Reinhard Marx, Eine menschenrechtliche Begründung des Asylrechts,\n1. Aufl., Baden-Baden 1984, S. 101).\n\n"}