Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Machtwechsel im August 1994 - ausser in den von militärischen Auseinandersetzungen geprägten Gebieten auf der Halbinsel Jaffna und in der Ostprovinz - tendenziell verbessert. Dass der ledige X im Grossraum Colombo allenfalls nicht auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, stellt nach dem bisher Gesagten kein individuelles Vollzugshindernis im Sinne von Art. 14a ANAG dar. Die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz schliesslich spricht ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal die Verhältnisse von X hierzulande (Aufenthaltsdauer, Grad der Integration, usw.) gemäss geltender Praxis aus dem Blickwinkel von Art.