Insofern ist dem in der Replik angestellten Vergleich mit Inhabern eines F-Ausweises in mehrfacher Hinsicht die Grundlage entzogen. Im übrigen liegt in der angeblichen Ungleichbehandlung von vorläufig Aufgenommenen einerseits (mit F-Bewilligung), abgewiesenen Asylbewerbern mit einer humanitären Aufenthaltsbewilligung andererseits (B-Bewilligung) keine Diskriminierung vor. Zum einen handelt es sich um