14a Abs. 3 und 4 ANAG) ein Antrag auf vorläufige Aufnahme der betroffenen Person zu unterbreiten wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 II 647; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel usw. 1990, S. 200). Vollzugshindernisse können somit die Ausdehnungsverfügung als solche von vornherein nicht in Frage stellen. 12.2. Bei der vorliegenden Konstellation fragt sich allenfalls, wie es sich mit der Zumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG verhält.