14a Abs. 3 und 4 ANAG) zurückgreifen würde. Angesichts dieser Begebenheiten besteht kein Spielraum, vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz abzuweichen. 12.1. Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 7. November 1994 in Sachen M. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich bleibt unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung zu prüfen, ob dem BFF gestützt auf Art. 14b Abs. 1 ANAG wegen voraussichtlicher Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG) ein Antrag auf vorläufige Aufnahme der betroffenen Person zu unterbreiten wäre.