Bekannt ist ebenfalls ein Vorfall, wonach er ohne Bezahlung mit dem Taxi fuhr (Juli 1996). Entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung stützt sich die Wegweisungsverfügung keineswegs auf Art. 10 ANAG; der Parteivertreter vermengt die Wegweisung und die Ausweisung. Vielmehr gilt zu beachten, dass X infolge des rechtskräftig gewordenen kantonalen Entscheids inzwischen über gar keine Bewilligung mehr verfügt (Art. 12 ANAG). Im kantonalen Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätten im übrigen auch die meisten Einwände respektive Relativierungen im Zusammenhang mit der Fürsorgeabhängigkeit geltend gemacht werden können und müssen.