Schliesslich finde sich im ANAG keine Bestimmung, die es den Behörden erlaube, eine Person wegen Fürsorgeabhängigkeit wegzuweisen. Eine daraus abgeleitete Gefährdung der öffentlichen Ordnung dürfe jedenfalls nur bei entsprechendem Rechtsmissbrauch respektive bei verschuldeter Herbeiführung der Erwerbslosigkeit angenommen werden, was bei X nicht zutreffe. 11. In casu ist X von einer rechtskräftigen kantonalen Wegweisung betroffen. Die Bereitschaftserklärung eines anderen Kantons liegt nicht vor und es wird auch nicht geltend gemacht, die betroffene Person hätte in dieser Hinsicht entsprechende Anstrengungen unternommen.