Laut Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei dies bei einer einmaligen Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe lediglich dann der Fall, wenn die betroffene Person rückfallgefährdet sei. Inhaber von F- und B-Ausweisen seien in der Frage der Wegweisung gleich zu behandeln, andernfalls eine Diskriminierung der abgewiesenen Asylbewerber mit Aufenthaltsbewilligung vorliege. Folglich dürfe X allein wegen der bedingten Freiheitsstrafe nicht aus der Schweiz weggewiesen werden. Schliesslich finde sich im ANAG keine Bestimmung, die es den Behörden erlaube, eine Person wegen Fürsorgeabhängigkeit wegzuweisen.