Dafür habe er in der Schweiz einen Bruder. Dem Bund sei es im Wegweisungsverfahren (anders als dem Kanton im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) untersagt, sich auf Art. 10 ANAG abzustützen. Als Rechtsgrundlage komme in casu daher nur Art. 14a Abs. 6 ANAG in Betracht. Gemäss diesem Artikel dürften Inhaber von F-Ausweisen weggewiesen werden, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten oder in schwerwiegender Weise verletzten. Laut Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei dies bei einer einmaligen Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe lediglich dann der Fall, wenn die betroffene Person rückfallgefährdet sei.