45 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31), Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 33 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30) zu Unrecht nicht auf den Beschwerdeführer angewandt. Weil beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) nicht die vorläufige Aufnahme beantragt worden sei, liege zudem eine Verletzung von Art. 14 ff. ANAG vor. Auf Stufe Replik weist der Parteivertreter ferner darauf hin, dass ausser den Eltern keine Angehörigen des Rekurrenten mehr in Sri Lanka lebten. Dafür habe er in der Schweiz einen Bruder.