17 Abs. 2 ANAV führt deshalb zwangsläufig zum Ergebnis, dass von einer Ausdehnung nur abgesehen werden kann, wenn ein Drittkanton die Bereitschaft bekundet, den Aufenthalt der fraglichen Person zu regeln. In einem solchen Fall wird dem Ausländer durch die Aufhebung der Ausdehnungsverfügung die Möglichkeit eröffnet, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens in der Schweiz abzuwarten (Art. 1 ANAV). 10. In der Rechtsmitteleingabe werden zur Hauptsache Rügen formeller Natur erhoben. Bloss am Rande wird ergänzt, die Vorinstanz habe die Art. 45 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31), Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art.