3 einem Drittkanton berechtigen würde. Er wäre rechtlich einem Ausländer gleichgestellt, der sich nur im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthaltes in der Schweiz aufhalten darf und jederzeit formlos zur Ausreise verhalten werden könnte (Art. 12 Abs. 1 ANAG, Art. 17 Abs. 1 ANAV). Damit wäre dem betroffenen Ausländer keineswegs geholfen. Eine sinnausfüllende Auslegung von Art. 17 Abs. 2 ANAV führt deshalb zwangsläufig zum Ergebnis, dass von einer Ausdehnung nur abgesehen werden kann, wenn ein Drittkanton die Bereitschaft bekundet, den Aufenthalt der fraglichen Person zu regeln.