Die Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines rechtskräftigen kantonalen Entscheides und wird daher nur in Ausnahmefällen unterbleiben (unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts vom 14. Mai 1984 in Sachen P. und vom 18. Juni 1984 in Sachen J.; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel usw. 1990, S. 63 bei N. 97). Die Ausdehnungsverfügung ist gegenüber der kantonalen Wegweisung akzessorisch. Daraus ergeben sich für das vorliegende Verfahren verschiedene Konsequenzen: Einerseits kann die Rechtmässigkeit der kantonalen Wegweisung als Auslöser der Ausdehnung nicht geprüft werden.