17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201) präzisiert diese Bestimmung, indem die Ausdehnung der Wegweisung zur Regel erklärt wird, von der nur abzuweichen ist, wenn dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen. Die Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines rechtskräftigen kantonalen Entscheides und wird daher nur in Ausnahmefällen unterbleiben (unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts vom 14. Mai 1984 in Sachen P. und vom 18. Juni 1984 in Sachen J.;