2 den Höchstzahlen ausgenommen, worauf ihm die Fremdenpolizei des Kantons Bern am 18. Mai 1991 eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilte. In Anbetracht der jahrelangen Arbeitslosigkeit von X und der damit zusammenhängenden Fürsorgeabhängigkeit sowie einer vom 10. Mai 1996 datierenden strafrechtlichen Verurteilung (bedingte Gefängnisstrafe von 30 Tagen) wies die kantonale Fremdenpolizeibehörde ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 18. Juni 1996 ab und forderte X auf, das Kantonsgebiet zu verlassen. Diese Verfügung wurde mit Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern bestätigt.