X, Staatsangehöriger aus Sri Lanka, stellte im Sommer 1985 in der Schweiz ein Asylgesuch, das erstinstanzlich abgelehnt wurde. Weil die Wegweisung damals nicht vollzogen werden konnte, wurde er gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung [BVO], SR 823.21) von