{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-05-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-62-52--_1998-05-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003947.pdf?ID=150003947", "Checksum": "69ac8ccca1e5d649d7f3786abe46e256"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 05.05.1998 JAAC 62.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 05.05.1998 JAAC 62.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 05.05.1998 JAAC 62.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:53", "Checksum": "b3e6f2db7ea06f730ef7561c4b1cab1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 05.05.1998 JAAC 62.52 \r\n\n 5\nzwei unterschiedlich ausgestaltete Bewilligungsarten mit ihren jeweiligen\nVor- und Nachteilen, zum andern trifft nicht zu, dass bei Tamilen mit einer\nhumanitären Bewilligung im Bereich des Wegweisungsvollzugs generell\nweniger strenge Massstäbe zur Anwendung gelangen. Die unterschiedliche\nAusgestaltung der Aufenthaltsregelung von tamilischen Asylbewerbern,\ndie sowohl die Möglichkeit einer vorläufigen Aufnahme als auch einer\nhumanitären Bewilligung umfasst, ergibt sich aus dem staatspolitischen\nZusammenhang mit der zwischen den schweizerischen und srilankischen\nBehörden getroffenen Repatriierungsvereinbarung (vgl. nicht publiziertes\nUrteil des Bundesgerichts vom 13. September 1995 in Sachen H. E. gegen EJPD,\nE. 4c). Daraus lässt sich im vorliegenden Verfahren nichts zugunsten von X\nableiten.\n13.1. Das BFA verweist in seiner Vernehmlassung auf eine Mitteilung\ndes BFF, wonach der Vollzug von Wegweisungsverfügungen nach Sri\nLanka grundsätzlich möglich und zumutbar sei. In diesem Sinne hat\nsich ebenfalls das Departement in einem ähnlich gelagerten Entscheid\ngeäussert (vgl. Departementsentscheid vom 27. März 1997 in Sachen V. R.).\nDie vorinstanzlichen Ausführungen leiten sich zur Hauptsache aus einer\nVereinbarung der Schweiz mit Sri Lanka vom 11. Januar 1994 ab, welche\neinerseits die Rückführung abgewiesener Asylbewerber nach Sri Lanka in\nSicherheit und Würde ermöglichen, andererseits eine Abschiebung in die\numkämpften Landesteile verhindern soll. Gemäss dem fraglichen Bericht\nbewirkt diese Vereinbarung, dass Wegweisungen nach dem im südlichen\nLandesteil liegenden Colombo vollzogen werden, wo es den zurückkehrenden\nTamilen in aller Regel zumutbar ist, sich eine neue Existenz aufzubauen.\nDes weiteren können Rückkehrer ohne festen Wohnsitz in einem Zentrum\nuntergebracht werden, bis sie eine Unterkunft gefunden haben. Diese\nEinrichtung wird vom srilankischen Roten Kreuz und den zuständigen\nBehörden geführt und von der Schweiz finanziert. Weil X unter keine\nSonderregelung fällt, gilt für ihn bezüglich der Wegweisung aus der Schweiz\ndas Gleiche wie für die anderen Ausländerinnen und Ausländer, denen eine\nfremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wurde.\n13.2. Es bleibt daher zu prüfen, ob aufgrund der jetzigen Situation dem\nBFF gestützt auf Art. 14b Abs. 1 ANAG wegen Unmöglichkeit, Unzulässigkeit\noder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein Antrag auf vorläufige\nAufnahme von X zu unterbreiten wäre. Der Rechtsvertreter wirft der\nVorinstanz primär vor, die individuellen Voraussetzungen der Zumutbarkeit\ndes Wegweisungsvollzugs faktisch nicht geprüft zu haben und rügt\ndie Verletzung verschiedener Normen im Zusammenhang mit dem\nNon-Refoulement-Prinzip. Irgendwelche konkrete Gründe, die gegen die\nMöglichkeit, Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs\nsprechen würden, werden jedoch keine vorgebracht. Zur sogenannten\nRückkehrproblematik wird in der Replik lediglich auf den Umstand verwiesen,\ndass X von seinen in Jaffna lebenden Eltern seit sechs Jahren nichts mehr\ngehört haben soll.\nDass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich möglich ist, wurde unter\nE. 13.1 bereits erwähnt. Auf Beschwerdeebene wird nicht geltend gemacht, X\nsei ausserstande, sich bei den Behörden seines Heimatlandes einen Reisepass\nzu besorgen, weshalb der technische Vollzug der Wegweisung praktikabel\nsein dürfte. Bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit kann auf die\n\n6\nVereinbarung vom 11. Januar 1994 zwischen den schweizerischen und\nsrilankischen Behörden verwiesen werden (kein Zwang, in umkämpfte\nGebiete des Landes zu reisen; jederzeitige Möglichkeit, sich bei allfälligen\nSicherheitsproblemen an das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge\n[UNHCR] oder an die schweizerische Vertretung in Colombo zu wenden).\nDie Menschenrechtssituation hat sich seit dem Machtwechsel im August\n1994 - ausser in den von militärischen Auseinandersetzungen geprägten\nGebieten auf der Halbinsel Jaffna und in der Ostprovinz - tendenziell\nverbessert. Dass der ledige X im Grossraum Colombo allenfalls nicht auf\nein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, stellt nach dem bisher Gesagten\nkein individuelles Vollzugshindernis im Sinne von Art. 14a ANAG dar. Die\nDauer seiner Anwesenheit in der Schweiz schliesslich spricht ebenfalls nicht\ngegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal die Verhältnisse\nvon X hierzulande (Aufenthaltsdauer, Grad der Integration, usw.) gemäss\ngeltender Praxis aus dem Blickwinkel von Art. 14a Abs. 4 ANAG grundsätzlich\nunerheblich sind. Überdies hat X den grössten und wichtigsten Teil seines\nbisherigen Lebens in Sri Lanka verbracht und ist in der Schweiz nicht gut\nintegriert (Fürsorgeabhängigkeit, strafrechtliche Verurteilung). Bei dieser\nSachlage besteht somit kein Anlass, beim BFF einen Antrag auf vorläufige\nAufnahme zu stellen.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.52 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartements vom 5. Mai 1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 947\n\n"}