{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-05-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-62-52--_1998-05-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003947.pdf?ID=150003947", "Checksum": "69ac8ccca1e5d649d7f3786abe46e256"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 05.05.1998 JAAC 62.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 05.05.1998 JAAC 62.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 05.05.1998 JAAC 62.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:53", "Checksum": "b3e6f2db7ea06f730ef7561c4b1cab1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 05.05.1998 JAAC 62.52 \r\n\n 4\nin jüngerer Vergangenheit in erster Linie von den sozialen Institutionen des\nAufenthaltsstaates profitiert zu haben. Dies manifestierte sich beispielsweise\ndarin, dass er aus freien Stücken Arbeitsstellen verliess oder bis zuletzt\nzumutbare Stellenangebote ausschlug. Die abschliessenden Ausführungen\ndes Parteivertreters in der Replik sprechen diesbezüglich für sich. Die bloss\nsporadische Erwerbstätigkeit zog finanzielle Schwierigkeiten nach sich\nund führte unter anderem dazu, dass sich X betrügerisch einen Bankkredit\nerschlich. Bekannt ist ebenfalls ein Vorfall, wonach er ohne Bezahlung mit\ndem Taxi fuhr (Juli 1996).\nEntgegen der in der Replik geäusserten Auffassung stützt sich die\nWegweisungsverfügung keineswegs auf Art. 10 ANAG; der Parteivertreter\nvermengt die Wegweisung und die Ausweisung. Vielmehr gilt zu\nbeachten, dass X infolge des rechtskräftig gewordenen kantonalen\nEntscheids inzwischen über gar keine Bewilligung mehr verfügt (Art. 12\nANAG). Im kantonalen Verfahren betreffend Nichtverlängerung der\nAufenthaltsbewilligung hätten im übrigen auch die meisten Einwände\nrespektive Relativierungen im Zusammenhang mit der Fürsorgeabhängigkeit\ngeltend gemacht werden können und müssen. Die Frage, ob eine Person\nwegen ihrer Fürsorgeabhängigkeit überhaupt weggewiesen werden\ndürfte, stellte sich in diesem Kontext, bezogen auf das vorliegende\nBeschwerdeverfahren, nur hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs und\nlediglich dann, wenn die Behörde auf Art. 14a Abs. 6 ANAG (anstatt die\nallgemeineren Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG) zurückgreifen würde. Angesichts\ndieser Begebenheiten besteht kein Spielraum, vom Grundsatz der Ausdehnung\nder kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz abzuweichen.\n12.1. Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil\nvom 7. November 1994 in Sachen M. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich\nbleibt unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung zu prüfen,\nob dem BFF gestützt auf Art. 14b Abs. 1 ANAG wegen voraussichtlicher\nUnzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 14a Abs. 3\nund 4 ANAG) ein Antrag auf vorläufige Aufnahme der betroffenen Person\nzu unterbreiten wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,\ndass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der\nWegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand\nsie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 II 647; Walter Kälin,\nGrundriss des Asylverfahrens, Basel usw. 1990, S. 200). Vollzugshindernisse\nkönnen somit die Ausdehnungsverfügung als solche von vornherein nicht in\nFrage stellen.\n12.2. Bei der vorliegenden Konstellation fragt sich allenfalls, wie es sich mit\nder Zumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG verhält.\nAn dieser Stelle ist nochmals klarzustellen, dass weder das BFA noch das\nDepartement hier von einem Ausschlusstatbestand gemäss Art. 14a Abs. 6\nANAG ausgehen. Von einer Ausdehnungsverfügung kann ohne weiteres auch\neine Person betroffen sein, die weder in irgendeiner Weise kriminell war noch\nder Fürsorge zur Last fiel. Insofern ist dem in der Replik angestellten Vergleich\nmit Inhabern eines F-Ausweises in mehrfacher Hinsicht die Grundlage\nentzogen. Im übrigen liegt in der angeblichen Ungleichbehandlung von\nvorläufig Aufgenommenen einerseits (mit F-Bewilligung), abgewiesenen\nAsylbewerbern mit einer humanitären Aufenthaltsbewilligung andererseits\n(B-Bewilligung) keine Diskriminierung vor. Zum einen handelt es sich um\n\n"}