{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-05-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-62-52--_1998-05-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003947.pdf?ID=150003947", "Checksum": "69ac8ccca1e5d649d7f3786abe46e256"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 05.05.1998 JAAC 62.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 05.05.1998 JAAC 62.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 05.05.1998 JAAC 62.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:53", "Checksum": "b3e6f2db7ea06f730ef7561c4b1cab1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 05.05.1998 JAAC 62.52 \r\n\n(...)\n9. Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der\nVerträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von\nAufenthalt oder Niederlassung (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März\n1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], SR 142.20).\nGemäss Art. 12 Abs. 3 in fine ANAG kann die eidgenössische Behörde die\nPflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf das ganze Gebiet der Schweiz\nausdehnen. Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum\nBundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR\n142.201) präzisiert diese Bestimmung, indem die Ausdehnung der Wegweisung\nzur Regel erklärt wird, von der nur abzuweichen ist, wenn dem Ausländer\naus besonderen Gründen Gelegenheit geboten werden soll, in einem anderen\nKanton um eine Bewilligung nachzusuchen. Die Ausdehnung ist somit nur\nnoch der konsequente Vollzug eines rechtskräftigen kantonalen Entscheides\nund wird daher nur in Ausnahmefällen unterbleiben (unveröffentlichte\nEntscheide des Bundesgerichts vom 14. Mai 1984 in Sachen P. und vom 18. Juni\n1984 in Sachen J.; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel\nusw. 1990, S. 63 bei N. 97).\nDie Ausdehnungsverfügung ist gegenüber der kantonalen Wegweisung\nakzessorisch. Daraus ergeben sich für das vorliegende Verfahren verschiedene\nKonsequenzen: Einerseits kann die Rechtmässigkeit der kantonalen\nWegweisung als Auslöser der Ausdehnung nicht geprüft werden. Andererseits\nkönnen kantonale Behörden nicht angehalten werden, den Aufenthalt einer\nvon ihnen weggewiesenen ausländischen Person zu dulden.\nDas Prüfungsprogramm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ergibt sich\naus dem erwähnten Art. 17 Abs. 2 ANAV und den vorstehenden Erwägungen.\nDie Aufhebung der Ausdehnungsverfügung hätte auf die vorbestandene\nkantonale Wegweisung keinen Einfluss. Der davon betroffene Ausländer\nverfügte zudem über keine Bewilligung, die ihn zur Anwesenheit in\n\n3\neinem Drittkanton berechtigen würde. Er wäre rechtlich einem Ausländer\ngleichgestellt, der sich nur im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthaltes in\nder Schweiz aufhalten darf und jederzeit formlos zur Ausreise verhalten\nwerden könnte (Art. 12 Abs. 1 ANAG, Art. 17 Abs. 1 ANAV). Damit wäre\ndem betroffenen Ausländer keineswegs geholfen. Eine sinnausfüllende\nAuslegung von Art. 17 Abs. 2 ANAV führt deshalb zwangsläufig zum\nErgebnis, dass von einer Ausdehnung nur abgesehen werden kann, wenn\nein Drittkanton die Bereitschaft bekundet, den Aufenthalt der fraglichen\nPerson zu regeln. In einem solchen Fall wird dem Ausländer durch die\nAufhebung der Ausdehnungsverfügung die Möglichkeit eröffnet, den Ausgang\ndes Bewilligungsverfahrens in der Schweiz abzuwarten (Art. 1 ANAV).\n10. In der Rechtsmitteleingabe werden zur Hauptsache Rügen formeller Natur\nerhoben. Bloss am Rande wird ergänzt, die Vorinstanz habe die Art. 45 des\nAsylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31), Art. 3 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie\nArt. 33 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30) zu\nUnrecht nicht auf den Beschwerdeführer angewandt. Weil beim Bundesamt\nfür Flüchtlinge (BFF) nicht die vorläufige Aufnahme beantragt worden sei,\nliege zudem eine Verletzung von Art. 14 ff. ANAG vor.\nAuf Stufe Replik weist der Parteivertreter ferner darauf hin, dass ausser\nden Eltern keine Angehörigen des Rekurrenten mehr in Sri Lanka\nlebten. Dafür habe er in der Schweiz einen Bruder. Dem Bund sei es im\nWegweisungsverfahren (anders als dem Kanton im Verfahren betreffend\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) untersagt, sich auf Art. 10\nANAG abzustützen. Als Rechtsgrundlage komme in casu daher nur Art. 14a\nAbs. 6 ANAG in Betracht. Gemäss diesem Artikel dürften Inhaber von\nF-Ausweisen weggewiesen werden, wenn sie die öffentliche Sicherheit\nund Ordnung gefährdeten oder in schwerwiegender Weise verletzten.\nLaut Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei dies\nbei einer einmaligen Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe\nlediglich dann der Fall, wenn die betroffene Person rückfallgefährdet\nsei. Inhaber von F- und B-Ausweisen seien in der Frage der Wegweisung\ngleich zu behandeln, andernfalls eine Diskriminierung der abgewiesenen\nAsylbewerber mit Aufenthaltsbewilligung vorliege. Folglich dürfe X allein\nwegen der bedingten Freiheitsstrafe nicht aus der Schweiz weggewiesen\nwerden. Schliesslich finde sich im ANAG keine Bestimmung, die es den\nBehörden erlaube, eine Person wegen Fürsorgeabhängigkeit wegzuweisen.\nEine daraus abgeleitete Gefährdung der öffentlichen Ordnung dürfe jedenfalls\nnur bei entsprechendem Rechtsmissbrauch respektive bei verschuldeter\nHerbeiführung der Erwerbslosigkeit angenommen werden, was bei X nicht\nzutreffe.\n11. In casu ist X von einer rechtskräftigen kantonalen Wegweisung betroffen.\nDie Bereitschaftserklärung eines anderen Kantons liegt nicht vor und es wird\nauch nicht geltend gemacht, die betroffene Person hätte in dieser Hinsicht\nentsprechende Anstrengungen unternommen. Aufgrund der Aktenlage\nbestünden auch kaum reelle Chancen, ausserhalb des Kantons Bern zu einer\nAufenthaltsbewilligung zu gelangen. Dies aus mehreren Gründen. So war\nX seit Jahren immer wieder arbeitslos und musste verschiedentlich von\nder Fürsorge unterstützt werden. Gemäss dem Entscheid der Polizei- und\nMilitärdirektion des Kantons Bern muss er sich den Vorwurf gefallen lassen,\n\n"}