Aufgrund der Aktenlage kann mit anderen Worten keineswegs als feststehend angenommen werden, dass die angefragten Kantone entsprechende Bewilligungen (von eher kurzer Dauer) inskünftig in jedem Fall verweigerten (BGE 118 Ib 82 E. 1). In Berücksichtigung der besonderen Vertragsverhältnisse sowie der Gepflogenheiten in dieser Branche resultierte für den betroffenen Arbeitgeber somit ohne weiteres ein praktischer Nutzen, könnte er doch das ihm von früheren Gastspielen bekannte Duo in absehbarer Zeit wieder in seinen Lokalitäten auftreten lassen.