Besagten Anforderungen kommt namentlich dann eine besondere Bedeutung zu, wenn - wie in casu - nicht nur die Verfügungsadressatin im materiellen Sinn, sondern auch Dritte den fraglichen Entscheid anfechten. Liegt in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe vor, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 376 E. 2 mit weiteren Hinweisen).