2 den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Dadurch soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden. Besagten Anforderungen kommt namentlich dann eine besondere Bedeutung zu, wenn - wie in casu - nicht nur die Verfügungsadressatin im materiellen Sinn, sondern auch Dritte den fraglichen Entscheid anfechten.