Was X anbelangte, stellte die kantonale Fremdenpolizeibehörde indessen fest, sie halte sich seit dem 18. Juli 1996 unangemeldet und widerrechtlich im Kantonsgebiet auf und gehe einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) über X eine Einreisesperre für die Dauer von zwei Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde angegeben, es lägen grobe Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften vor. Gegen die Einreisesperre erhoben sowohl X als auch F Beschwerde. Aus den Erwägungen: