Am 26. Juli 1996 gab die Fremdenpolizei des Kantons Appenzell A.Rh. in bezug auf den Musikpartner, der über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügte, ihr Einverständnis gemäss Art. 8 Abs. 2 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Was X anbelangte, stellte die kantonale Fremdenpolizeibehörde indessen fest, sie halte sich seit dem 18. Juli 1996 unangemeldet und widerrechtlich im Kantonsgebiet auf und gehe einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nach.