Als das Musikerduo jedoch die Stelle an besagtem Datum antreten wollte, stellte sich heraus, dass F vergessen hatte, die erforderlichen Bewilligungen zu besorgen. Zwar veranlasste der Wirt in der Folge nachträglich die Einleitung des Bewilligungsverfahrens, liess das Duo aber ihr Engagement bereits ausüben. Am 26. Juli 1996 gab die Fremdenpolizei des Kantons Appenzell A.Rh. in bezug auf den Musikpartner, der über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügte, ihr Einverständnis gemäss Art. 8 Abs. 2 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.