{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-12-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-62-29--_1997-12-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003863.pdf?ID=150003863", "Checksum": "e2aa0de6be586ac03d2921a1c38604d1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 24.12.1997 JAAC 62.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 24.12.1997 JAAC 62.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 24.12.1997 JAAC 62.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:09", "Checksum": "406fea6523ada0a6d50b5956bdc7f6ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 24.12.1997 JAAC 62.29 \r\n\n 2\nden angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in\neiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht.\nDadurch soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden. Besagten\nAnforderungen kommt namentlich dann eine besondere Bedeutung zu, wenn\n- wie in casu - nicht nur die Verfügungsadressatin im materiellen Sinn, sondern\nauch Dritte den fraglichen Entscheid anfechten. Liegt in einem solchen Fall ein\nunmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe vor, so hat der\nBeschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der\nangefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. zum Ganzen BGE\n123 II 376 E. 2 mit weiteren Hinweisen).\nAusgehend von dieser Praxis, unterscheidet sich die Situation von F,\nmithin seine Interessenlage, in zwei wesentlichen Aspekten von der\nVPB 51.21 zugrundeliegenden Konstellation, wo einem Arbeitgeber die\nBeschwerdelegitimation bei einer Einreisesperre abgesprochen worden\nwar, weil der bei ihm angestellt gewesene ausländische Saisonnier keine\nkonkrete Aussicht auf eine neue Saisonstelle besass. Auf der einen Seite\nbestehen hier spezifische, unmittelbare Arbeitgeberinteressen. X hätte in\ncasu nämlich im Falle einer Gutheissung der Beschwerde reelle Chancen, mit\nKurzaufenthaltsbewilligungen wiederum ihren Engagements in verschiedenen\nKantonen der Schweiz nachzugehen, wie sie dies in den vergangenen\nJahren - im Duo mit ihrem musikalischen Partner - bereits praktiziert hat.\nAufgrund der Aktenlage kann mit anderen Worten keineswegs als feststehend\nangenommen werden, dass die angefragten Kantone entsprechende\nBewilligungen (von eher kurzer Dauer) inskünftig in jedem Fall verweigerten\n(BGE 118 Ib 82 E. 1). In Berücksichtigung der besonderen Vertragsverhältnisse\nsowie der Gepflogenheiten in dieser Branche resultierte für den betroffenen\nArbeitgeber somit ohne weiteres ein praktischer Nutzen, könnte er doch\ndas ihm von früheren Gastspielen bekannte Duo in absehbarer Zeit wieder\nin seinen Lokalitäten auftreten lassen. Auf der anderen Seite macht F\nsogenannt moralische Gründe geltend, verstanden als Wiedergutmachung\nfür eigene Nachlässigkeiten beziehungsweise Versäumnisse. Auch unter\ndiesem Blickwinkel lässt sich in casu ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse\nbegründen. Aufgrund der Abfolge der Vorkommnisse liegt in bezug auf\nden angefochtenen Entscheid eine spezifische Beziehungsnähe vor. Eine\nerfolgreiche Beschwerde bedeutete für F die Abwendung oder immerhin\nMilderung eines ideellen Nachteils (BGE 119 Ib 59 E. 2a sowie BGE 119 Ib 183/184 E. 1c). Insofern\nwird der Arbeitgeber vom Ausgang des Rekursverfahren mitbetroffen\nrespektive in seiner tatsächlichen Situation mitbeeinflusst, ist er mit anderen\nWorten durch die Einreisesperre berührt (BGE 120 Ib 386 E. 4b, wiederum mit\nVerweis auf die vorgenannten Urteile). F ist daher zur Beschwerdeführung\nebenfalls legitimiert.\nAus diesen Erwägungen ergibt sich, dass auf Eingaben von Arbeitgebern gegen\nEinreisesperren einzutreten ist, wenn das Einlegen eines Rechtsmittels für\nsie mit einem praktischen oder zumindest konkretisierbaren ideellen Nutzen\nverbunden ist. In diesem Sinne ist die bisherige Praxis zu modifizieren.\nAuf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher\neinzutreten.\n\n3\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.29 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartements vom 24. Dezember 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 863\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}