1 In der Schweiz steht der ausgelieferten Person keine Rekursmöglichkeit offen, um Verletzungen des Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen durch ausländische Gerichte zu rügen. Die entsprechende Beschwerde (vorliegend: Verletzung des Spezialitätsvorbehaltes) stellt allenfalls einen Rechtsbehelf oder eine Petition dar und kann durch das BAP überprüft werden, da dieses im Bereiche des Rechtshilfeverfahrens über aufsichtsrechtliche Kompetenzen verfügt. Art. 71 VwVG. Der Beschwerdeführer ersucht das BAP erfolglos um eine diplomatische Intervention bei der amerikanischen Regierung wegen Verletzung des Spezialitätsprinzips. Die in diesem Zusammenhang