Fremdenpolizei. Fernhaltung unerwünschter Ausländer. Art. 13 Abs. 1 ANAG. Unbefristete Einreisesperre aus sicherheitspolizeilichen Gründen. 1. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist schon vor Abschluss eines anhängigen Strafverfahrens zulässig. Es genügt in derartigen Fällen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden (E. 8). 2. Ein Rapport des Bundesamtes für Polizeiwesen (BAP), in dem ein Ausländer aufgrund deutlicher Indizien verdächtigt wird, mit internationalen Verbrecherbanden in Verbindung zu stehen,