4 Die Beschwerdeführerin war damals bereits 15 Jahre alt. Sie hält sich mithin erst seit rund 2 ½ Jahren unter regulären, eine Integration überhaupt ermöglichenden Bedingungen in der Schweiz auf. Von dieser Möglichkeit wurde indessen - soweit bekannt - kein übermässiger Gebrauch gemacht. Die einzige belegte Integrationsleistung besteht nebst Aneignung gewisser Deutschkenntnisse darin, dass die Beschwerdeführerin seit September 1994 (...) Integrationskurse besucht. Es muss davon ausgegangen werden, dass ihre Hauptbeschäftigung nach wie vor darin liegt, den Haushalt ihres Bruders zu führen.