Die ersten rund drei Jahre hielt sie sich hier illegal auf und besorgte den Haushalt ihres Bruders. Eine Schule besuchte sie offensichtlich nicht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit ein soziales Beziehungsnetz ausserhalb des engsten familiären Kreises aufbauen konnte. Erst nach der Aufdeckung des illegalen Aufenthaltes wurde Ende Mai 1993 ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren eingeleitet und auf diese Weise der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz sichergestellt.