Doch selbst dann, wenn man der Beschwerdeführerin das eigene Verhalten und dasjenige ihres Bruders nicht zurechnen wollte, würde sich an der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nichts ändern. Die Beschwerdeführerin reiste zwar im August 1990 im Alter von 12 Jahren in die Schweiz. Seither hält sie sich hier auf. Unter gewöhnlichen Verhältnissen würde sich die Frage eines Härtefalles stellen. Immerhin verbrachte sie diejenigen Jahre in der Schweiz, die gewöhnlicherweise für die Entwicklung eines Menschen prägend sind. Demgegenüber gibt es folgendes zu berücksichtigen: Die ersten rund drei Jahre hielt sie sich hier illegal auf und besorgte den Haushalt ihres Bruders.