ihrem Interesse» tätig gewordenen Drittpersonen anrechnen können. Es beurteilte deshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unabhängig von deren Zulässigkeit als von vornherein aussichtslos. Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise für das vorliegende Verfahren. Der Beschwerdeführerin ist es damit von vornherein verwehrt, sich auf die Dauer ihres Aufenthaltes in der Schweiz und die damit zusammenhängende Integration zu berufen. Doch selbst dann, wenn man der Beschwerdeführerin das eigene Verhalten und dasjenige ihres Bruders nicht zurechnen wollte, würde sich an der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nichts ändern.