3 Grund die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gebietet. Noch deutlicher als beim Art. 13 Bst. f BVO muss sich somit eine fremdenpolizeiliche Regelung von der Interessenlage her und unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles geradezu aufdrängen. Voraussetzung ist daher immer, dass der Ausländer eine enge Beziehung zur Schweiz aufweist. Das Departement hat sich in seinem Entscheid vom 13. Januar 1995 bereits zur Massgeblichkeit der Anwesenheitsdauer und des Integrationsgrads der Beschwerdeführerin geäussert. Es hat festgestellt, dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf den mehrjährigen Aufenthalt und die