36 BVO ist schon wegen des Wortlauts der Bestimmung abzulehnen. Zum gleichen Ergebnis führt die zahlenmässige Bedeutung der Kategorie nicht erwerbstätiger Ausländer innerhalb der ausländischen Wohnbevölkerung und der Umstand, dass die BVO im Vergleich zur altrechtlichen Verordnung des EJPD über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 26. Oktober 1983 (VO EJPD, AS 1983 1438, 1984 1192) gerade diese Gruppe im Interesse wirksamer Stabilisierungsbemühungen strengeren Zulassungsvoraussetzungen unterwerfen wollte. (...) 17. (...) Der «wichtige Grund» für die Erteilung einer zeitlich offenen Aufenthaltsbewilligung verlangt in Anlehnung an Lehre und Rechtsprechung zu Art.