Sie ist jedoch inhaltlich offen gehalten und daher weder auf humanitäre Fälle beschränkt, noch auf dauernde Anwesenheit ausgerichtet. Ist aber ein dauernder Aufenthalt des nichterwerbstätigen Ausländers beabsichtigt, so ist ein wichtiger Grund im Sinne der Verordnung zu bejahen, wenn der Ausländer gestützt auf Landesrecht (Art. 7 und 17 Abs. 2 ANAG) oder Staatsvertrag (Art. 8 EMRK) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. Art. 4 ANAG).