2 von Art. 13 BVO vergleichen, der einen erwerbstätigen Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vom System der zahlenmässigen Begrenzung ausnimmt. Der Wortlaut der Bestimmung in Art. 36 BVO und die Tatsache, dass sie einem eng gefassten Zulassungskatalog gegenübersteht, lassen deutlich erkennen, dass sie nicht als leicht erreichbarer Auffangtatbestand gehandhabt werden darf. Sie ist jedoch inhaltlich offen gehalten und daher weder auf humanitäre Fälle beschränkt, noch auf dauernde Anwesenheit ausgerichtet.