In diesem Bereich nimmt der Bund seine Verantwortung durch das Aufstellen von qualitativen Zulassungskriterien wahr. Art. 36 BVO trägt Konstellationen Rechnung, die sich zwar unter keine der anderen Bestimmungen des 3. Kapitels subsumieren lassen, bei denen jedoch ein «wichtiger Grund» die Zulassung «gebietet». Indem Art. 36 BVO die Grundordnung durchbricht, lässt sich seine Funktion mit derjenigen