47 und Art. 52 Bst. c BVO). Die Begrenzungsmassnahmen sind insbesondere quantitativer Natur. Als Steuerungsmittel für die Zahl nichterwerbstätiger Ausländer sieht die BVO im 3. Kapitel eine abschliessende Grundordnung vor (der Familiennachzug gemäss Art. 38 ff. BVO bleibt vorbehalten), die einige wenige, eng gefasste Zulassungskategorien umfasst. Sofern der Aufenthalt des nichterwerbstätigen Ausländers ausländerpolitisch von Relevanz ist, das heisst von längerer Dauer sein soll, bedarf jeder Einzelfall der Zustimmung durch das BFA (Art. 52 Bst. b BVO). In diesem Bereich nimmt der Bund seine Verantwortung durch das Aufstellen von qualitativen Zulassungskriterien wahr.