Die BVO bezweckt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (Art. 1 BVO). Erwerbstätige und nichterwerbstätige Ausländer sind ihr gleichermassen unterworfen. Die Steuerung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer erfolgt im wesentlichen durch Kontingentierung (Art. 12 BVO) in Verbindung mit einer numerischen Kontrolle, die vom BFA ausgeübt wird (Art. 47 und Art.