Das BFA prüft im Zustimmungsverfahren frei, ob dieses Erfordernis im Einzelfall erfüllt ist. Da in tatbeständlicher Hinsicht keine besonderen, namentlich technischen oder örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind, in welchen sich die kantonalen Bewilligungsbehörden besser auskennen oder in denen sie eines grösseren Handlungsspielraums bedürften als das BFA, besteht für dieses kein Anlass, sich im Zustimmungsverfahren Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. BGE 119 Ib 40 zum Beurteilungsspielraum). Das gilt gleichermassen für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement. 13. Der «wichtige Grund» im Sinne von Art.